Neues BGH-Urteil – nicht notwendige Cookies sind einwilligungspflichtig

Erstellt am: 30.05.2020
zuletzt geändert am: 30.05.2020

 

Am 28. Mai 2020 hat das BGH entschieden: Technisch nicht notwendige Cookies sind uneingeschränkt einwilligungspflichtig. Damit ist eine Frage, die deutsche Gerichte bereits seit 2014 beschäftigt, endlich abschließend geklärt.

Die Geschichte eines Rechtsstreits

Der lange Rechtsweg begann mit einem Gewinnspiel, bei dem ein vorausgefülltes Ankreuzfeld zur Cookie-Einwilligung verwendet wurde. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und forderte eine Unterlassung und es folgte ein jahrelanger Weg durch die Instanzen. Der entscheidende rechtliche Streitpunkt war eine Abweichung zwischen der europäischen Richtlinie 2002/58/EG und dem deutschen TMG. Während ersteres eine Opt-In-Pflicht für Cookies forderte, ging das das deutsche TMG davon aus, dass ein Opt-Out für Cookies ausreichend sei. Schließlich erfolgte im Oktober 2019 ein Urteil direkt vom EuGH: Mit dem Entscheid (Az. C-673/17) befand der Gerichtshof, dass alle Cookies, die für den Betrieb einer Webseite nicht zwingend notwendig sind, eine Einwilligung nach EU-Recht erfordern – und das unabhängig davon, ob personenbezogene Daten mit im Spiel sind.

BGH-Urteil vor TMG

Das vom BGH gefällte Urteil steht über den Regelungen im Telemediengesetz und überschreibt diese damit. Die Anwendung des Urteils ist ab 28.05.2020 zwingend. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine Opt-Out-Lösung für nicht zwingend notwendige Cookies ab sofort unzulässig und rechtswidrig ist.

Was müssen Online-Händler nun tun?

Überraschend kommt dieses Urteil nicht, sondern kündigte sich durch die Entwicklungen, insbesondere die Entscheidung des EuGh, bereits an. Seitenbetreiber, die bis jetzt noch nicht auf eine Opt-In-Lösung umgestellt haben, müssen dies schleunigst nachholen und Cookie-Lösungen implementieren, die folgende Anforderungen erfüllen:
  • Für jedes nicht technisch erforderliche Cookie muss eine individuelle Einwilligung abgefragt werden.
  • Cookies dürfen erst dann gesetzt werden, wenn diese Einwilligung erfolgt ist.
  • Nutzer müssen die Möglichkeit haben, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Die rechtskonforme Cookie-Lösung müssen Seitenbetreiber natürlich nur auf ihren eigenen Seiten einsetzen, bzw. dort, wo die Cookie-Setzung kontrollierbar ist. Dementsprechend gilt die Pflicht nicht auf Marktplätzen oder Social Media Netzwerken.

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