Nachträgliche Verlängerung von Rabattaktionen als Wettbewerbsverstoß

Erstellt am: 01.02.2018
zuletzt geändert am: 01.02.2018

 

Rabattaktionen dürfen nicht während der Laufzeit verlängert werden. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Landesgericht Dortmund, das die Verlängerung als Wettbewerbsverstoß ansah und einer Klage Recht gab.

Was ist passiert?

Der Beklagte hatte eine Rabattaktion, die ursprünglich am 24.12.2016 enden sollte, während der Laufzeit bis zum 31.12.2016 nachträglich verlängert. Darauf hin wurde er vom Kläger abgemahnt, da dieser die nachträgliche Änderung des Zeitraums für irreführend hielt. Der Beklagte antwortete mit der Begründung, dass es unvorhersehbare Entwicklungen auf dem Markt gegeben hätte, die bei der Planung der Rabattaktion noch nicht vorhersehbar gewesen wären, daraufhin zog der Kläger vor Gericht.

So entschied das Gericht

Der Fall wurde vor dem LG Dortmund verhandelt. Und das Gericht folgte der Klage in ganzem Umfang, der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 14.06.2017, AZ: 10 O 13/17), da die Werbung irreführend gewesen sei und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Begründet wurde das Urteil folgendermaßen: Die Verlängerung einer Rabattaktion ist dann irreführend, wenn der Unternehmer die Umstände, wegen denen die Aktion verlängert wurde, hätte voraussehen können. Das war nach Meinung des Gerichts der Fall, da sich die Marktbegebenheiten nach Weihnachten -also nach dem anfangs geplanten Ender der Rabattaktion – regelmäßig ändern. Ebenfalls eine Rolle spielt die Vermutung, dass das ursprüngliche Ende der Aktion Verbraucher zu Käufen ohne Prüfung anderer Angebote veranlassen könnte, die sie ansonsten gar nicht getätigt hätten, weil Weihnachten und damit die Geschenkezeit, dann eben schon vorbei sind. Dies erfüllt den Umstand des Wettbewerbsverstoßes.

Vorsicht bei Verlängerung!

Der beschriebene Fall zeigt, dass eine Verlängerung von Rabattaktionen durchaus ihre Tücken mit sich bringt. Selbst dann, wenn die Gründe für eine Verlängerung einleuchtend sind, sollte dies vermieden werden, wenn es sich nicht um wirklich unvorhersehbare Entwicklungen handelt und der Online-Händler sein Handeln nicht ganz genau und schlüssig begründen kann. Quelle: it-recht-kanzlei.de

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