Mehrwertsteuersenkung – Hier lauern rechtliche Fallen

Erstellt am: 25.06.2020
zuletzt geändert am: 25.06.2020

 

Bis zum 01.07.2020 und der ab dann geltenden Mehrwertsteuersenkung haben Händler noch einiges zu tun. Die Steuersätze müssen angepasst und die für die befristet geltende Maßnahme beste Preisstrategie muss gefunden werden. Doch es gibt noch weitere Überlegungen, eine davon betrifft die Änderung der Rechtstexte.

Rechtstexte anpassen?

Sind in den AGB, Kundeninformationen oder an anderen Stellen konkrete Angaben zur Steuer gemacht, müssen diese angepasst werden. Sind die Texte ohnehin gehalten, zum Beispiel mit dem Hinweis, dass alle Produktpreise die Steuern bereits enthalten (B2C) muss nichts getan werden, denn dies gilt für den gesenkten Satz weiterhin.

Vorsichtig Abmahngefahr

Sollten Online-Händler tatsächlich Angaben zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes in ihren Rechtstexten hinterlegt haben, müssen diese zwingend bis zum 01. Juli 2020 auf die aktuellen Sätze geändert werden. Dazu ist es erforderlich, die gesamte Shop-Seite zu durchforsten, um nichts zu übersehen.Müssen die Texte aufgrund detailliertere Angaben geändert werden, sollte dies nicht ohne Rücksprache geschehen, damit sich keine abmahnfähigen Fehler einschleichen.

Mehrwertsteuerangabe ist überflüssig

Was viele Händler offensichtlich nicht wissen: Es ist keinesfalls erforderlich, den regulären Mehrwertsteuersatz in Zahlen anzugeben. So finden sich Formulierungen wie:
  • Alle Preise inklusive 19 % (bzw. 7 %) Mehrwertsteuer
  • Die Produktpreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % (7%).
  • Auf die Produkte wird eine Mehrwertsteuer von 19 % (7 %) erhoben.
Damit schaffen sich Webseitenbetreiber nur eine zusätzliche Angriffsfläche, zum Beispiel, wenn es wie aktuell zu Änderungen kommt, aber auch schon dann, wenn sich „nur“ ein Tippfehler oder Zahlendreher eingeschlichen hat. Da die betroffenen Händler ihre Texte diesbezüglich nun ohnehin in die Hand nehmen müssen, sollten die Zahlenwerte durch allgemein gehaltene Formulierungen ersetzt werden. So ersparen sich Händler außerdem eine weitere Anpassung, nämlich zum 31.12.2020, wenn die Senkung der Mehrwertsteuer beendet ist und wieder die ursprünglichen Sätze gelten.Zurücklehnen können sich Online-Händler mit Miet-Shops wie dem apt-shop oder solche, die ihre Rechtstexte von einem Portal wie zum Beispiel der it-recht-kanzlei.de erstellen lassen. Diese Texte enthalten ohnehin keine Zahlenwerte. Falls doch, erfolgt eine erforderliche Anpassung automatisch zum 01. Juli rechtzeitig, rechtskonform und abmahnsicher.

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