Mehrwertsteuerhinweis im Online-Shop für Kleinunternehmer

Erstellt am: 22.11.2019
zuletzt geändert am: 25.08.2022

Das Preisangabenverordnung (PAngV) legt im § 2 fest, dass in Online-Shops neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit und die Umsatzsteuer angegeben werden müssen. Auf der anderen Seite schreibt das UStG, § 19 vor, dass Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht angeben dürfen. Wie verhalten sich Kleinunternehmer, die einen Online-Shop betreiben, richtig?


Der Widerspruch verunsichert

Die zwei sich widersprechenden Gesetze verunsichern viele Shop-Betreiber mit geringen, unter die Kleinunternehmerregelung fallenden Umsätzen. Denn Falschangaben können zu Abmahnungen aufgrund irreführender Angaben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) führen und die treffen gerade kleine Shops finanziell oft empfindlich.

Was steht genau in den Gesetzen?

Das Umsatzsteuergesetz (UstG) legt im § 19 fest, dass vom Finanzamt anerkannte Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen keine Mehrwert- oder Umsatzsteuer ausweisen dürfen und auf der anderen Seite auch vom Vorsteuerabzug keinen Gebrauch machen dürfen. Das heißt in der Praxis, dass von Kunden keine Mehrwertsteuer verlangt werden darf und Preise im Online-Shop mit dem Zusatz „Mehrwertsteuer enthalten“ gekennzeichnet werden müssen. Dem widerspricht das PAngV mit der Forderung im § 1, Abs. 1, dass die Preise für Waren oder Leistungen einschließlich Umsatzsteuer und anderer Preisbestandteile angegeben werden müssen. Zwischen Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer wird hier nicht unterschieden.

Urteil des OLG Hamm

In einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13) vertritt das OLG Hamm die Ansicht, dass die Verpflichtung aus dem UstG für Kleinunternehmer nicht gelten, solange die Kleinunternehmerregelung auf den Online-Händler angewendet werden kann und die Umsatzsteuer auch tatsächlich nicht erhoben wird. Um den Informationspflichten dem Käufer gegenüber zu genügen, empfiehlt es sich, statt dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG zu platzieren.

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Neue Kleinunternehmerregelung ab Januar 2020

Aktuell gilt als Kleinunternehmer laut Umsatzsteuergesetz, wer im Vorjahr unter der Umsatzgrenze von 17.500 Euro geblieben ist und im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreitet. Ab 01. Januar 2020 gelten hier neue Regeln: Die Kleinunternehmergrenze wird auf 22.000 Euro angehoben. Quelle: trustedshops.com

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