Lebensmittelinformationsverordnung: Neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel-Onlinehändler

Erstellt am: 25.12.2016
zuletzt geändert am: 25.12.2016

 

Bereits vor zwei Wochen wurde still und leise und im Vorweihnachtsstress von vielen unbemerkt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) für alle Lebensmittel-Händler verpflichtend. Auch wenn die Kennzeichnungspflicht mit den Nährwertangaben zunächst vor allem den Hersteller betrifft, sind auch Onlinehändler davon betroffen.

Für wen und was die Kennzeichnungspflicht gilt

Die neue Kennzeichnungspflicht die Hersteller von Lebensmitteln sowie Online-Händler, die Nahrungsmittel vertreiben. Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmer, die
  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen,
  • weniger als 2 Mio. Jahresumsatz generieren und
  • ihre Produkte selbst herstellen und vertreiben.
Bestimmte Nährwertangaben müssen zukünftig insbesondere auf vorverpackten Lebensmitteln sowie auf Nahrungsergänzungsmitteln abgedruckt werden.

Verpflichtende und freiwillige Nährwerte

Der Gesetzgeber definiert in der LMIV verpflichtende und freiwillige Nährwerte:

Lebensmittelinformationsverordnung: Folgen für Onlinehändler

PflichtangabeFreiwillige Angabe
  • Energie/Brennwert in kJ und kcal
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker, Eiweiß
  • Salz
-> jeweils bezogen auf 100 g oder ml
  • Ballaststoffe
  • einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertiger Alkohol
  • Stärke
  • Vitamine
  • Mineralstoffe
-> abschließende Auflistung, weitere freiwillige Angaben sind nicht erlaubt
Besondere Vorgaben gelten für Nahrungsergänzungsmittel. Hier sind alle Nährstoffe mit ihrer Menge sowie dem Prozentsatz von der empfohlenen Tagesdosis anzugeben. Der Bezug auf 100 g ist nicht zulässig.Ausnahmen gelten nur für unverarbeitete Lebensmittel oder Produkte mit einer Verpackung mit einer Oberfläche von weniger als 25 cm².

Lebensmittelinformationsverordnung: Folgen für Onlinehändler

Handeln Sie im Internet mit Lebensmitteln, so sind auch Sie von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen. Seit zwei Wochen müssen Sie verpflichtenden Nährwertangaben zwingend in Ihr Onlineangebot aufnehmen, wenn Sie sich nicht der Gefahr von Abmahnungen aussetzen wollen. Sie sollten die Nährwertangaben auf der Produktdetailseite des jeweiligen Lebensmittels anzeigen. Die Darstellung muss den folgenden Anforderungen genügen:
  • gute Sichtbarkeit in der Artikelbeschreibung
  • leserliche, deutliche Darstellung
  • Auflistung in Tabellenform untereinander
  • Darstellung entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge
  • Kennzeichnung in deutscher Sprache bei überwiegend deutscher Zielgruppe
  • Einbindung entweder in Textform oder alternativ als Foto
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