Kunden gewinnen mit Preiswerbung

Erstellt am: 08.03.2018
zuletzt geändert am: 08.03.2018

 

Mit keinem Argument lassen sich Kunden leichter gewinnen als mit einem guten Preis. Dafür gibt es im Online-Handel zahlreiche Möglichkeiten. Was Händler beachten müssen: Nicht jede Form der Preiswerbung ist erlaubt, grundsätzlich müssen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden.

UVP – die unverbindliche Preisempfehlung

Die Werbung mit der „UVP“ – auch in der abgekürzten Form - ist erlaubt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
  • Es muss eine UVP des Herstellers geben, die sich auf das konkrete Produkt bezieht.
  • Die UVP muss ein angemessener, also realistisch kalkulierter Preis sein.
  • Die UVP muss aktuell sein, da dies sonst als Irreführung des Verbrauchers gilt.
  • Die UVP muss eindeutig kenntlich gemacht werden.

Räumungsverkauf

Der Räumungsverkauf und andere Sonderveranstaltungen dürfen mit Sonderpreisen beworben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Sonderaktionen mit zeitlicher Begrenzung dürfen nicht ohne wichtige Gründe verlängert werden.
  • Triftige Gründe für eine Verlängerung können Geschäftsaufgabe durch höhere Gewalt oder andere Unvorhersehbarkeiten sein.

Zwei für einen

Aktionen wie „Zwei zum Preis von einem“ und andere Verkaufsförderungsmaßnahmen sind zulässig, solange der Händler seine Informationspflichten erfüllt. Folgende Punkte müssen für den Verbraucher leicht zugänglich genannt werden:
  • Konkreter Gutschein-/ Aktionswert
  • Gültigkeit in Bezug auf konkrete Waren sowie Angabe ausgeschlossener Waren
  • Aktionszeitraum bei befristeten Maßnahmen
  • Angabe der Beschränkung des Teilnehmerkreises, falls vorhanden

Dauertiefpreis

Daneben gehen kann die Werbung mit Dauertiefpreisen. Der Preis für das Produkt muss den Marktwert dauerhaft unterschreiten, als Richtwert gelten 10 %. Die allgemeinen Grundsätze der Preiswerbung dürfen allerdings nicht verletzt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der beworbene Tiefpreis allmählich zum marktüblichen Preis wird.

Nettopreise

Die Werbung mit Nettopreisen oder auch Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer ist gegenüber Endverbrauchern verboten und verstößt gegen den § 1 der Preisangabenverordnung, in dem ausdrücklich die Angabe eines Gesamtpreises gefordert ist. Gegenüber Unternehmern ist die Angabe zulässig, muss aber eindeutig sein.Für jede Preiswerbung gilt, dass sie so aktuell wie möglich sein muss, da im anderen Fall eine Irreführung vorliegt. So kann ein Preisverfall für ein Produkt zum Beispiel dazu führen, dass ein ursprünglich realistischer Preis nicht mehr rechtmäßig ist.

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