Kunde wirbt Kunde - Neukundenwerbung im Online-Shop

Erstellt am: 19.06.2020
zuletzt geändert am: 19.06.2020

 

Für die Neukundengewinnung gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine davon ist „Kunde wirbt Kunde“. Bei dieser Marketingform erhält ein Bestandskunde Rabatte, Gutscheine oder andere Vergünstigungen, wenn er nachweislich einen neuen Kunden anwirbt. Um diese Maßnahme rechtssicher zu gestalten, gibt es verschiedenes zu beachten.

Welche Bedingungen gibt es?

Für die Neukundenwerbung als Marketingstrategie muss der Online-Händler zum einen ein eigenes Konzept entwickeln und zum anderen die Bedingungen festlegen, unter denen an den Werber eine Prämie oder eine Vergünstigung ausgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel die Teilnahmeberechtigung, Mindestumsätze oder ein Zeitraum, um Retouren zu vermeiden, aber auch die Form der Teilnahme, welche Werte ausgeschüttet werden und welches Recht angewendet wird.

Das gibt es zu beachten

Bevor sich ein Bestandskunde auf die Werbeaktion einlässt, muss er über verschiedenes informiert werden. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Aktion, aber auch Einschränkungen wie Mindestalter oder Ausschlüsse müssen ersichtlich sein. Ebenso ist der Händler zur Wahrheit hinsichtlich der Produkteigenschaften verpflichtet. Erfolgt die Aktion per automatischer Weiterempfehlungsfunktion für Bestandskunden, gibt es Regelungen aus der Rechtsprechung des BGH, die berücksichtigt werden müssen.

Tell-a-friend – Das Urteil des BGH

Ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 sieht die als „Tell-a-friend“ bezeichnete Praxis, Neukunden zu werben abmahnfähig ist. Dabei handelt es sich um eine Funktion, bei der Nutzern ihre eigene sowie die Mail-Adresse einer weiteren Person eintragen können. Als Folge davon wird automatisch eine Mail vom Server mit Hinweis auf die Webseite versandt. Nach §7, Absatz 2, Nr. 3 UWG ist dies wettbewerbswidrig, da die Nachricht ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versandt wird und damit abmahnfähig ist. Zulässig ist die Neukundenwerbung über ein Formular oder einen Link, immer entscheidend ist dabei, dass der neu geworbene Kunde seine Einwilligung zum Erhalt von Emails vom Online-Shop bekundet, zum Beispiel indem er sich registriert.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann freuen wir uns auf eine positive Bewertung!

0/5 bei 0 Bewertungen