Keine Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten ab 25.12.19

Erstellt am: 13.12.2019
zuletzt geändert am: 13.12.2019

 

Leuchten gehörten nach EU-Auffassung seit 2014 zu den energieverbrauchenden Produkten und mussten mit Effizienzklasse und Effizienzspektrum gekennzeichnet werden. Diese Regelung, die auch das elektronische Effizienzetikett umfasste, fällt zum 25.12.2019 weg.

Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchtmittel wird reformiert

Laut der im März 2019 verabschiedeten Kennzeichnungsverordnung 2019/ 2015 soll bis 2021 eine umfassende Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchtmittel erfolgen. Dies betrifft vorwiegend die Berechnungsverfahren für die einzelnen Klassen sowie die Energielabel. In diesem Zusammenhang müssen Händler Leuchten ohne Leuchtmittel, mit mitgeliefertem Leuchtmittel sowie mit eingebautem Leuchtmittel bald nicht mehr kennzeichnen – alle Informationspflichten diesbezüglich entfallen. Das gilt auch für den Online-Handel. Fortan müssen folgende Informationen auf Produktseiten und in der Werbung nicht mehr bereitgestellt werden:
  • Energieeffizienzklasse
  • Effizienzspektrum laut Etikett
  • Darstellung des elektronischen Energieetiketts in Online-Angeboten
  • Angabe technischer Parameter

Gibt es ein Kennzeichnungsverbot?

Ungeklärt ist die Frage, ob mit dem Wegfall der Informationspflichten auch ein Kennzeichnungsverbot einhergeht. Wäre dies der Fall, müssten alle Online-Kennzeichnungen für Leuchten zum Stichtag – dem 25.12.2019 – entfernt werden. Andernfalls gehen die betroffenen Online-Händler ein hohe Abmahnrisiko ein. Rechtsexperten wie die it-recht-kanzlei.de oder die EU-Interessenvertretung LightingEurope, die sich um die Interessen der Beleuchtungsindustrie europaweit kümmert, schätzen den Wegfall aktuell nicht gleichzeitig als Verbot ein.

Wer kein Risiko eingehen will, entfernt die Kennzeichnung

Trotz der relativen Entwarnung aus der Fachwelt empfiehlt es sich, die Kennzeichnungen für Leuchten am Stichtag zu entfernen und so eventuelle Abmahnungen zuverlässig zu vermeiden. Zu beachten ist hierbei, dass es keine Übergangsfristen gibt. Das heißt, dass eine vorherige Entfernung ebenso unzulässig ist wie ein Beibehalten der energiebezogenen Kennzeichnungen möglicherweise abmahnrelevant sein kann. Entfernt werden müssen aus Angeboten und Online-Werbung Online-Etiketten, Pfeildarstellungen, die Angabe der Energieeffizienzklasse sowie der Effizienzspektren. Nicht berührt ist von dieser Veränderung die Energiekennzeichnungspflicht von Leuchtmitteln. Diese bleibt nach wie vor bestehen. Quelle: it-recht-kanzlei.de

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