Jetzt AGB prüfen: Gesetzänderung verbietet Schriftform

Erstellt am: 26.10.2016
zuletzt geändert am: 26.10.2016

 

Bisher war es in vielen Unternehmen gängige Praxis, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Schriftform für bestimmte Vorgänge als verpflichtend vereinbart wurde, beispielsweise für die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Seit dem 1. Oktober 2016 ist das nicht mehr zulässig.

Erster Vorbote: Richter sehen Schriftform als überholt an

Schon im Juli 2016 erklärten die Richter des Bundesgerichtshofs die Schriftform zumindest für jene Unternehmen für überholt, die Verträge auf dem elektronischen Wege abschließen. Solche Unternehmer können deshalb in AGB-Klauseln nicht vom Verbraucher verlangen, dass die Vertragsbeendigung ausschließlich in Schriftform möglich ist (Urteil vom 14. Juli 2016, Az. III ZR 387/15).

Neuregelung nun auch im AGB-Recht verankert

Seit dem 1. Oktober 2016 ist in § 309 Nr. 13 BGB verankert, dass für Verbraucher keine strengere Form als die Textform vorgeschrieben werden darf, soweit Anzeigen oder Erklärungen abgegeben werden. Damit werden viele typische AGB-Klauseln unwirksam und müssen geändert werden, zum Beispiel:
  • „Die Kündigung bedarf der Schriftform.“
  • „Dieser Vertrag kann nur schriftlich geändert werden.“
  • „Mängel sind schriftlich mitzuteilen.“

Wichtiger Unterschied: Schriftform vs. Textform

Der Laie mag vielleicht denken, dass die Schriftform und die Textform dasselbe sind. Tatsächlich gibt es dazwischen jedoch einen enormen Unterschied:

Was Sie jetzt tun sollten

SchriftformTextform
  • eigenhändige Unterschrift notwendig
  • alternativ qualifizierte elektronische Signatur
  • strengste Form
Möglich: Original-Brief
  • lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Absenders
  • auf dauerhaftem Datenträger
  • keine eigenhändige Unterschrift notwendig
Möglich: Faxe, nicht unterschriebene Briefe, Kopien, E-Mails, SMS, WhatsApp usw.

Was Sie jetzt tun sollten

Wichtig ist es, dass Sie jetzt Ihre AGB überprüfen und Passagen, in denen die Schriftform gefordert wird, durch die Textform austauschen. Warten Sie damit nicht zu lange, denn solche nicht mehr rechtsgültigen Vorgaben lassen sich im Netz leicht aufstöbern – für die Konkurrenz sind Sie so leichte Beute.

Folgen inkorrekter Klauseln

Ändern Sie Ihre AGB nicht ab, müssen Sie damit rechnen, dass die betreffenden Klauseln komplett ungültig werden. Was jedoch in der Praxis noch schwerer wiegen kann, ist das Abmahnrisiko: Solche zu Lasten des Verbrauchers falschen AGB-Regelungen sind abmahnwürdig. Somit kann es passieren, dass Ihnen schon bald ein Brief mit hoher Kostennote von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen ins Haus flattert.Unser Tipp: Damit das gar nicht erst passiert, beziehen Sie Ihre Rechtstexte am besten bei unserem Partner Händlerbund. Gegen eine geringe Gebühr erhalten Sie nicht nur regelmäßig die aktuellsten Rechtstexte, sondern auch einen Schutz gegen Abmahnungen.Quelle: Rechtsanwalt Schwenke

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