Gewährleistungsfrist einschränken – Ist das erlaubt?

Erstellt am: 06.10.2019
zuletzt geändert am: 26.04.2022

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist – allerdings in engem rechtlichem Rahmen – die Einschränkung der Gewährleistungspflicht für Produkte einschränkbar Das BGB und in Kürze auch das EU-Recht gibt klare Vorgaben. Wer sich als Online-Händler nicht daran hält, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Das sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Im § 476 des BGB, Satz 2 ist die Gewährleistungsfrist eindeutig festgelegt:
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
  Dieser Paragraf bezieht sich dabei auf den B2C-Bereich, bei geschäftlichen Verträgen gelten andere Regeln.

Was sind gebrauchte Artikel?

Wurden Artikel bereits benutzt, zählen sie als gebrauchte Ware, eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht ist erlaubt. Wichtig dabei ist, eine ausführliche Produktbeschreibung zu erstellen, in der auf alle bekannten Mängel wie zum Beispiel Gebrauchsspuren eindeutig hinzuweisen, am besten inklusive aussagekräftigen Produktbildern, die die Mängel zeigen. Nicht als gebauchte Artikel darf sogenannte B-Ware oder Zweitware verkauft werden. Unter diesen Oberbegriff fallen Waren, bei denen die Originalverpackung beschädigt ist oder fehlt, wobei der Artikel selbst jedoch einwandfrei und unbenutzt ist (Landgericht Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12). Auch sogenannte Serviceware, die repariert und damit in einen neuwertigen Zustand zurückversetzt wurde, zählt als B-Ware, die Gewährleistungsfrist darf nicht reduziert werden.

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Der EuGH ist anderer Meinung!

Abweichend von dem in Deutschland lange üblichen Vorgehen, sieht der Europäische Gerichtshof die Einschränkung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware anders: Auch bei gebrauchten Waren darf die Gewährleistung von zwei Jahren nicht verkürzt werden. Nach Meinung des EuGH verstößt Deutschland mit seiner Handhabung gegen das Unionsrecht (Urteil v. 13.07.2017, RS C?133/16). Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie sieht im Artikel 7, Abs. 1, Satz 2 folgendes vor:
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.
  Bei gebrauchten Gütern darf also die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzen, nicht aber die Verjährung. Tritt also ein Mangel bereits im ersten Jahr nach dem Kauf auf, darf der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren, diesen auch geltend machen. Auch wenn die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten ist, ist es empfehlenswert, bereits jetzt die AGB-Klauseln entsprechend anzupassen, um lästige Abmahnungen zu vermeiden.

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