Geschäftsadresse im Impressum

Erstellt am: 14.06.2020
zuletzt geändert am: 12.10.2022

Auf gewerblich betriebenen Seiten ist die Angabe eines Impressums Pflicht. Fehlt diese Information, kann das zu Abmahnungen führen. Vor allem kleinere Unternehmer und Online-Händler stehen hier oft vor einem Dilemma, geben sie mit der Angabe des Impressums doch auch gleichzeitig ihre private Anschrift preis.

Die Impressumspflicht

Im Telemediengesetz (TMG) ist geregelt, dass jeder Unternehmer auf seiner Webseite eine ladefähige Adresse angeben muss. Das Impressum muss darüber hinaus noch weitere Angaben enthalten, mindestens aber:
  • Vollständiger Name des Unternehmers
  • Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)
  • Handelsregister mit Registernummer (falls vorhanden)
Enthält die Shop-Seite außerdem redaktionelle Inhalte, muss nach Rundfunkstaatsvertrag, § 55, Abs. 2 zusätzlich ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden. Fehlt das Impressum, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Weiterhin drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Virtuelle Adresse als Alternative?

Wollen Einzelunternehmer ohne Geschäftsräume ihre Privatadresse nicht preisgeben, besteht die Möglichkeit, eine virtuelle Adresse anzugeben. Dies ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Adresse auch ladungsfähig ist. Das heißt, dorthin muss Post zustellbar sein, die den Seitenbetreiber auch zuverlässig erreicht. Um dies sicherzustellen, muss es sich bei der virtuellen Adresse um einen tatsächlichen physischen Ort handeln, dem Vermieter muss eine Zustellungsbevollmächtigung erteilt werden. Sind diese Bedingungen erfüllt und ist garantiert, dass Post an den Unternehmer auch weitergeleitet wird, ist gegen diese Form des Impressums nichts einzuwenden.

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Das Urteil des OLG München

Im Oktober 2017 gab es zum Thema virtuelle Adresse im Impressum ein Urteil des OLG München (26 U8/17) laut dem die Angabe einer rein virtuellen Adresse nicht zulässig ist. Dieses Urteil wird oft fehlinterpretiert, denn die Unzulässigkeit bezieht sich nur auf den Aspekt, dass im behandelten Fall die angegebene Anschrift die Voraussetzung der Ladungsfähigkeit nicht erfüllte. Quelle: it-recht-kanzlei.de

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