FSK18-Produkte verkaufen: So machen Sie alles richtig

Erstellt am: 19.05.2017
zuletzt geändert am: 19.05.2017

 

Möchten Sie FSK18-Produkte verkaufen, werden Sie sicherlich schon auf einige Hürden gestoßen sein. Egal ob unzensiertes Ballerspiel, Erotik-DVD oder blutiger Horrorstreifen – Sie müssen als Onlinehändler sicherstellen, dass solche Inhalte nicht in die Hände von minderjährigen Kindern fallen. Dasselbe gilt für Medien, für die gar nicht erst eine FSK-Freigabe vergeben wurde.

Altersprüfung: Nicht zu einfach machen

Sie sind verpflichtet, das Alter des Bestellers zu prüfen. Allerdings dürfen Sie es sich dabei nicht zu einfach machen. Eingebürgert haben sich beispielsweise Verfahren wie diese:
  • reine Altersabfrage durch Angabe des Geburtsdatums während des Bestellprozesses
  • Einsenden einer Kopie des Personalausweises (Scan per Mail, Kopie per Post oder Fax)
  • Abfrage der Prüfziffern des Personalausweises
Das Problem: Damit überprüfen Sie lediglich, ob der Nutzer ein solches Dokument besitzt – nicht jedoch die Identität des Besitzers. Solche Verfahren lassen sich von Minderjährigen leicht manipulieren und reichen deshalb nicht aus, um den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gerecht zu werden.

Zwei-Stufen-Kontrolle: Rechtssichere Altersverifikation

Um FSK18-Produkte rechtsicher verkaufen zu können, müssen Sie ein zweistufiges Verfahren anwenden:

Stufe 1: Altersverifikation vor der Bestellung

Noch bevor der Kunde einen Artikel in den Warenkorb legen kann, ist eine Altersverifikation durchzuführen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel:
  • Altersverifikationsverfahren von SofortIdent
  • Verifizierung durch einen E-Post-Brief der Deutschen Post
  • SCHUFA-IdentitätsCheck Jugendschutz
So stellen Sie schon vor der Bestellung sicher, dass der Kunde grundsätzlich berechtigt ist, FSK18-Artikel zu erwerben.

Stufe 2: Kontrolle bei der Zustellung

Bei der Auslieferung müssen Sie schließlich sicherstellen, dass die Person die Ware entgegennimmt, die auch die Altersverifikation durchgeführt hat. Auch hierfür gibt es wiederum mehrere Lösungen, zum Beispiel:
  • Post-Ident-Verfahren
  • Versand per „Einschreiben eigenhändig“ (Postbote darf das Paket nur an die genannte Person aushändigen)
  • Hermes IdentService
  • persönliche Überprüfung der Identität bei Selbstabholung der Ware

Sonderfall: Indizierte Trägermedien

Stuft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Medium als jugendgefährdend ein, so erhält es keine FSK-Freigabe und wird auf den „Index“, eine Liste mit jugendgefährdenden Medien, gesetzt. Für diese Medien besteht neben dem Abgabeverbot an Minderjährige insbesondere ein Werbeverbot. Dies bedeutet, dass Sie weder den Titel, noch ein Cover, einen Klappentext oder gar einen Ausschnitt daraus zeigen dürfen. Möchten Sie solche indizierten Trägermedien verkaufen, dürfen Sie dies nur in geschlossenen Bereichen tun, die durch eine entsprechend strenge Altersverifizierung wirklich nur für volljährige Kunden zugänglich sind. Schon die öffentliche Anzeige im Onlineshop, die für Minderjährige zugänglich ist, entspräche einer Straftat und würde mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 Abs. 1 JuSchG).

Jugendschutzbeauftragter: Pflicht für den FSK18-Vertrieb

Sobald Sie auf Ihrer Website Inhalte bereitstellen bzw. Produkte verkaufen, die als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft werden, müssen Sie einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Hierfür müssen Sie allerdings nicht zwingend eigenes Fachpersonal einstellen, sondern können auf externe Dienstleister zurückgreifen. Beim Händlerbund wird Ihnen schon ab 8,90 Euro monatlich ein Jugendschutzbeauftragter für Ihren Onlineshop bereitgestellt. Vergessen Sie nicht, den Namen des Beauftragten im Impressum anzugeben, da diese Information stets verfügbar sein muss. Weiterführende Informationen erhalten Sie in diesem Whitepaper des Händlerbunds.

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