Fake-Bewertungen: Verzerrung des Wettbewerbs

Erstellt am: 13.06.2017
zuletzt geändert am: 13.06.2017

 

Kundenbewertungen können einen enormen Einfluss darauf haben, ob sich Konsumenten zum Kauf entscheiden oder nicht. Deshalb ist es nicht überraschend, dass immer wieder Unternehmen auf die Idee kommen, Bewertungen zu ihren Gunsten zu fälschen, um sich selbst in einem besseren Licht darzustellen. Dass dies den Wettbewerbern nicht schmeckt, ist klar. Doch was können sie dagegen tun, wenn sich andere selbst beweihräuchern?

Positive und negative Fake-Bewertungen

Positive Bewertungen zu den eigenen Gunsten sind das eine – mittlerweile wird es aber in Onlinekreisen gang und gäbe, gezielt die Konkurrenz schlecht zu bewerten, um deren Angebot herabzusetzen, den Ruf zu schädigen und dadurch mehr Kunden für das eigene Sortiment zu gewinnen. Dies kann für betroffene Unternehmen enorme Konsequenzen nach sich ziehen, zumal darunter der gesamte Ruf nachhaltig leiden kann, gerade wenn eine regelrechte Schmutz- und Schmähkampagne durchgeführt wird.

Was das UWG dazu sagt

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt, dass immer dann eine unlautere Handlung vorliegt, wenn ein Unternehmer am Markt Werbung treibt und deren werblichen Charakter verschleiert. Dies ist bei Fake-Bewertungen der Fall: Der Leser dieser Bewertungen kann nämlich regelmäßig nicht unterscheiden, ob die Bewertungen von echten Kunden geschrieben oder von einem findigen Unternehmer nur erdacht wurden. Es handelt sich demnach um irreführende Werbung, was einem Verstoß gegen den § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gleichkommt. Das Unternehmen bzw. dessen Produkt oder Dienstleistung wird positiver dargestellt, als sie/es möglicherweise tatsächlich ist.Auch negative Bewertungen der Konkurrenz müssen nicht hingenommen werden. Werden Mitbewerber durch erdachte schlechte Bewertungen herabgewürdigt und verunglimpft, so liegt eine Wettbewerbsverfälschung nach § 4 Nr. 7 UWG vor. Unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen, auch als „Anschwärzung“ bezeichnet, sind unzulässig (§ 4 Nr. 8 UWG).

Gegen Fake-Bewertungen vorgehen

Anzeichen für Fake-Bewertungen gibt es viele. Tauchen beispielsweise binnen eines kurzen Zeitraums unnatürlich viele, ausschließlich positive (bzw. negative) Bewertungen auf, bedienen sie sich immer wieder derselben Formulierungen und desselben Stils oder wird das Produkt über den Klee gelobt (bzw. mit Kritik überhäuft), werden Wettbewerber schnell hellhörig. Um gegen das Unternehmen vorzugehen, ist jedoch der Beweis zu erbringen, dass die Bewertungen gefälscht sind. Möglich ist dann zum einen eine strafbewehrte Abmahnung, die das Problem häufig relativ unbürokratisch beheben kann. Zum anderen kann aber auch eine einstweilige Verfügung erwirkt oder ein Hauptklageverfahren angestrebt werden.Betroffene Unternehmer haben eine Vielzahl von Rechten:
  • Gegendarstellungsanspruch (besteht immer unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussage, nicht jedoch bei reinen Meinungsäußerungen)
  • Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (Unterlassung der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Entfernung der Bewertungen)
  • Schadenersatzanspruch (bei nachgewiesenem Schaden, z. B. entgangener Gewinn, Anwaltskosten; zusätzlich auch Schadenersatzansprüche wegen Rufschädigung möglich)
  • Geldentschädigung (z. B. bei erheblicher Schmähkritik)

Portale in die Haftung nehmen

Die Portalbetreiber, die Kundenbewertungen sammeln, sind nicht dazu verpflichtet, Kontaktdaten der registrierten Nutzer herauszugeben. Im Rahmen der Störerhaftung können sie aber dennoch zur Rechenschaft gezogen werden. Werden sie vom Betroffenen über die Fake-Bewertungen informiert und kommen ihren dadurch entstehenden Prüfpflichten nicht nach, so kann der Unterlassungsanspruch auch hier mittels einer Abmahnung geltend gemacht werden.Quelle: GGR Law

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