Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Was ändert sich 2021?

Erstellt am: 12.05.2021
zuletzt geändert am: 09.03.2022

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland außerhalb der Europäischen Union wird stets eine sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällig. Diese ist an den Zoll zu entrichten, wobei sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen steuerpflichtig sind. Liegt der Wert der bestellten Waren unter einem Betrag von 22 Euro (inklusive Versand), muss bislang keine EUSt gezahlt werden. Diese Freigrenze wird jedoch zum 1. Juli 2021 abgeschafft.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer? Allgemein beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent, wobei bei ausgewählten Waren ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent angewandt wird. Letzteres ist unter anderem bei Lebensmitteln, Kunstgegenstände, Zeitungen, Blumen oder Büchern der Fall. Bei Kleidung, DVDs, Fahrrädern oder Kosmetik wird allerdings eine EUSt von 19 Prozent fällig. Um berechnen zu können, wie hoch die EUSt genau ausfällt, braucht es zunächst einmal den sogenannten Zollwert, der sich aus dem Warenwert sowie den anfallenden Transportkosten zusammensetzt. Gegebenenfalls können innergemeinschaftliche Beförderungskosten oder eine Verbrauchssteuer noch hinzukommen. All diese Posten ergeben am Ende die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer („EUSt-Wert“). Dieser muss anschließend nur noch mit 19 bzw. 7 Prozent besteuert werden, um die genaue Höhe der Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln. Gut zu wissen: Unternehmer, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, haben die Option, sich die Einfuhrumsatzsteuer erstatten zu lassen, indem sie diese als Vorsteuer in der jährlichen Umsatzsteuererklärung geltend machen. Aber Achtung: Einzig und allein der Käufer der Warensendung kann sich die EUSt zurückholen. Lagerhalter oder Spediteure erhalten die Einfuhrumsatzsteuer im Regelfall von ihrem Auftraggeber zurück.

Neuerungen zum 1. Juli 2021: Freibetrag von 22 Euro wird abgeschafft

Bisher ist es so, dass keine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden muss, wenn der Warenwert (inklusive Versand) eine Grenze von 22 Euro nicht überschreitet. Dies ändert sich jedoch zum 1. Juli 2021, denn ab diesem Datum wird der Freibetrag abgeschafft. Dadurch soll die heimische Wirtschaft gestärkt und die steuerliche Bevorzugung ausländischer Versandhändler gestoppt werden. Würde die Einfuhrumsatzsteuer unter einem Betrag von 1 Euro liegen, wird sie allerdings nicht erhoben („Kleinbetragsregelung“). Wie das Ganze funktionieren soll, zeigt das folgende Beispiel: - Ordert jemand eine Hülle für sein Smartphone aus China, die 5 Euro kostet, müsste ohne Freigrenze eigentlich eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent gezahlt werden, also 95 Cent. Die Kleinbetragsregelung sorgt jedoch dafür, dass keine EUSt anfällt, da der Betrag die Grenze von 1 Euro nicht überschreitet. - Sollte der Preis für die Smartphone-Hülle jedoch bei 6 Euro liegen, beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 1,14 Euro und muss gezahlt werden, da die Freigrenze für Kleinbeträge überschritten ist. Somit zahlen Betroffene im Regelfall insgesamt 7,14 Euro. Achtung: Auch wenn die Neuregelung zur Freigrenze erst ab dem 1. Juli 2021 greift, sollten Verbraucher schon in den Monaten Mai und Juni ein Auge darauf haben, von wo der Onlinehändler ihrer Wahl versendet. Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, besteht schließlich die Möglichkeit, dass die Lieferung ihnen erst im Juli zugestellt wird. Je nach Warenwert müssen sie in einem solchen Fall möglicherweise eine Einfuhrumsatzsteuer entrichten, auch wenn sie die Bestellung bereits vor der Gesetzesänderung aufgegeben haben.

Welche Folgen hat das für den Onlinehandel?

Das Wegfallen der Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer wird voraussichtlich zunächst einmal dazu führen, dass Onlinehändler, deren Standort sich außerhalb der EU befindet, weniger Bestellungen zu verzeichnen haben als vorher. Allerdings haben bereits einige Händler aus Asien in Europa eigene Warenlager errichtet, um dem entgegenzuwirken, wie beispielsweise der chinesische Online-Versandriese Alibaba. Darüber hinaus gibt es ebenfalls die Möglichkeit, dass Versandhändler die Einfuhrumsatzsteuer anstelle des Verbrauchers übernehmen und direkt dem Finanzamt zukommen lassen („One-Stop-Shop“). Es bleibt jedoch abzuwarten, wie viel Zulauf dieses Verfahren in der Zukunft finden wird. Weitere Infos rund um die Einfuhrumsatzsteuer finden Interessierte auf dem kostenlosen Ratgeberportal anwalt.org.

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