E-Mail-Werbung an Bestandskunden

Erstellt am: 12.05.2018
zuletzt geändert am: 12.05.2018

 

Bestandskunden bzw. deren E-Mail-Adressen sind ein gutes Kapital. Werbemails für neue Produkte, Rabattaktionen und andere Informationen sind ideal, um den Shop beim Kunden in Erinnerung zu rufen und neue Käufe anzuschieben. Allerdings haben Shop-Betreiber hier keine freie Hand, es gelten verschiedene wichtige Regeln, damit sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten bringt.

Ist der Kunde einverstanden?

Grundsätzlich muss eine Einwilligung des Kunden zum Erhalt von Werbemails vorliegen. Als Empfänger für Newsletter und andere Mail-Aktionen dürfen nur Adressen verwendet werden, die der Shop durch einen Verkauf von Waren oder einer Dienstleistung vom Empfänger erhalten hat.

Hinweis aufs Widerspruchsrecht!

Bereits bei der Angabe der E-Mail-Adresse und in jeder Mail muss dem Kunden transparent gemacht werden, dass es sich dabei um Werbung handelt und dass er jederzeit die Möglichkeit hat, seine Einwilligung zu widerrufen. In jeder Mail muss deshalb eine Kontaktadresse vorhanden sein, die die Möglichkeit bietet, sich auszutragen und den Newsletter abzubestellen.

Was darf in der Mail stehen?

In Newslettern und Werbemails dürfen nur eigene Produkte beworben werden. Diese müssen außerdem dem bereits gekauften Produkt ähneln, ebenfalls erlaubt ist der Hinweis auf ergänzende Produkte wie Zubehör, man spricht hier auch vom Up-Selling.

Ausnahmeregelungen – Versand ohne Einwilligung

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liefert verschiedene Ausnahmeregelungen, nach denen ein E-Mail-Versand auch ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung erfolgen darf. Folgende Bedingungen – die alle erfüllt sein müssen – sind darin genannt.
  • Der Versand muss per E-Mail erfolgen.
  • Der Online-Shop muss die Adresse persönlich vom Kunden durch einen Kauf im Shop erhalten haben.
  • Die Mail-Adresse darf nur für Direktwerbung verwendet werden.
  • Der Kunde hat keinen Widerspruch eingelegt.
  • Der Kunde wird bei der Angabe seiner Mail-Adresse und mit jeder Mail auf sein Widerrufsrecht hingewiesen.
Wichtig: Wenn der Kunde bei der Erhebung seiner Mail-Adresse nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde, muss jeder Kunde einzeln seine Einwilligung geben. Es reicht nicht, die Erklärung im Nachhinein in die Seite einzubauen. Quelle: shopbetreiber-blog.de

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