Die häufigsten Abmahngründe im Überblick

Erstellt am: 12.08.2019
zuletzt geändert am: 12.08.2019

 

Abgemahnt wird in Online-Shops recht häufig, sehr zum Ärger der betroffenen Händler. Bestimmte Verstöße werden von den Abmahnvereinen besonders häufig ins Visier genommen und lassen sich gerade deshalb leicht beseitigen.

Die größten Abmahner

Laut shopbetreiber-blog.de waren im Juli der IDO mit 52 % und die Kanzlei Sandhage mit 12 % besonders aktiv. Meist handelte es sich bei den Verstößen um Verletzung der Informationspflichten und fehlerhafte Preisangaben. Doch auch andere Verletzungen werden abgemahnt.

Abmahnungen im Juli 2019

  • Mangelhafte oder fehlende Hinweise auf die OS-Plattform. Online-Händler sind verpflichtet, einen leicht zugänglichen und klickbaren Link auf der Shopseite bereitzustellen.
  • Fehlerhafte Preisangeben, wie zum Beispiel fehlende Grundpreise bei Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten nach Gewicht.
  • Verstöße gegen das Widerrufsrecht, insbesondere das Fehlen des Musterformulars, das als Teil der Widerrufsbelehrung gilt.
  • Das seit 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz ist nach wie vor noch nicht von allen Händlern umgesetzt worden. Wer vergessen hat, sich zu registrieren und seine Verpackungen zu lizensieren, riskiert eine Abmahnung – und daneben auch noch ein Bußgeld.
  • „Versandkosten auf Nachfrage“ – Online-Händler, die dies auf ihrer Shop-Seite stehen haben, verstoßen gegen die Preisangabenverordnung. Diese verpflichtet Händler zu eindeutigen und genauen Informationen zu den Versandkosten – und zwar unaufgefordert und vor Abschluss des Kaufvertrages.
  • Auch wenn es um die Lieferfristen geht, sollten Online-Händler es genau nehmen. Klauseln wie „in der Regel“ sind rechtswidrig, da der Käufer keine klare Information darüber erhält, wann er mit der Ware rechnen kann.
Weitere Verstöße im Juli betrafen fehlerhafte Garantiewerbung, unwirksame bzw. unzulässige Rechtklauseln und unwirksame AGB oder auch der Newsletterversand ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers.

Abmahnung? Die richtige Reaktion!

Flattert eine Abmahnung ins Haus, sollte diese auf jeden Fall erst einmal gründlich geprüft werden, am besten durch einen Anwalt. Je nach Ergebnis der Prüfung kommen verschiedene Reaktionen in Frage:
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der geforderten Abmahnkosten
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung und Weigerung der Zahlung
  • Kein Eingehen auf die Forderung des Abmahnenden
  • Negative Feststellungsklage
  • Gegenabmahnung
Welche Vorgehensweise die richtige ist, entscheidet der Anwalt – Grundsätzlich sollte nicht ohne weitere Prüfung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, denn die gilt ein Leben lang. Quelle: onlinehaendler-news.de

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