Befristete Rabattaktion: Verlängerung stellt irreführende Werbung dar

Erstellt am: 02.03.2017
zuletzt geändert am: 02.03.2017

 

„Jetzt 20 Prozent Rabatt sichern – nur noch bis 31. März 2017!“ – Rabattaktionen, die nach einem bestimmten Datum befristet sind, sind ein beliebtes Mittel, um die Umsätze zu steigern. Das gilt für das E-Business ebenso wie für das Ladengeschäft (man denke nur um die nahezu marktschreierisch verbreiteten 19-Prozent-Aktionen der großen Möbelhaus-Ketten). Doch ein Gericht hat nun (erneut) entschieden: Wer eine solche befristete Rabattaktion verlängert, wirbt irreführend und verstößt gegen das UWG.

Der Fall: Befristete Rabattaktion verlängert

Ein Telekommunikationsanbieter hatte in einem Newsletter eine Handy-Flatrate zu einem bestimmten Preis angeboten. Dabei versah sie die Offerte mit der Begrenzung „nur bis 31.8.“. Zwei Monate später tauchte die Aktion jedoch in einem weiteren Newsletter wieder auf – weit nach dem 31. August und damit außerhalb der ursprünglichen Befristung. Die Wettbewerbszentrale strengte eine Klage gegen den Telekommunikationsanbieter an und der Fall landete vor dem Landgericht Koblenz.

Das Urteil: Verlängerung befristeter Aktionen ist irreführend

Wie schon der BGH in einem früheren Urteil vom 7. Juli 2011 (Az. I ZR 173/09) und das LG Hamburg (17. Juni 2015, Az. 408 HKO 17/14) entschied auch das LG Koblenz, dass die Werbung durch die Verlängerung der befristeten Rabattaktion irreführend war (Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 1 HK O 26/16). Konkret handelte es sich um die „Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“, wie in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG definiert. Eine solche Irreführung liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer von vornherein vorhat, den Rabatt über die Befristung hinaus zu gewähren oder die Verlängerung aufgrund von Umständen eingerichtet wird, die er hätte voraussehen können, wenn er mit fachlicher Sorgfalt gehandelt hätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn er seine Absichten nicht deutlich gemacht hat. Dadurch wird nämlich bei den Verbrauchern die falsche Vorstellung erzeugt, es wäre ein besonderer Preisvorteil vorhanden, der nur bis zum angegebenen Zeitpunkt genutzt werden kann. Es entsteht ein vermeintlicher zeitlicher Druck, der die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Auch dieser Zeitdruck ist wettbewerbsrechtlich wichtig, wie sich aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ergibt.

Fazit für Shopbetreiber

Dieses Urteil muss Sie nicht davon abhalten, auch weiterhin mit befristeten Rabattaktionen zu werben. Stellen Sie aber sicher, dass die Aktion nach Ablauf nicht mehr beworben wird und auch nicht mehr verfügbar ist, um Ihren Wettbewerbern oder der Wettbewerbszentrale keine Angriffsfläche zu bieten. Quelle: Shopbetreiber Blog

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