Amazon vor dem Europäischen Gerichtshof

Erstellt am: 07.12.2018
zuletzt geändert am: 07.12.2018

 

Am 22.11.2018 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befasst, wie die Kontaktmöglichkeiten für Verbraucher auf einer Webseite gestaltet sein müssen. Im Blickfeld war der große Online-Player Amazon.

Kundenanfragen lieber Online

Die Online-Bearbeitung von Kundenanfragen bevorzugen viele Online-Shops vor dem telefonischen Kundenkontakt, so auch der Internet-Riese Amazon. Die Frage, die sich der EuGH stellte, ging darum, ob Amazon dies durch die versteckte Angabe einer Telefonnummer zum Kundenservice forcieren darf. Punkt der Überlegungen des EuGH war in diesem Zusammenhang auch, ob in der EU-Richtlinie eine entsprechende Vorschrift zu finden ist.

Der Bundesverband Verbraucherzentrale klagte

Der VzBv klagte gegen eine Tochterfirma von Amazon in Europa. Kritisiert wurde, dass Telefon- und Telefaxnummer zum Kundenservice nur mit viel Mühe und Sucharbeit auf der Webseite zu finden sind und dass der Rückruf-Service nicht ausreichend sei, um die Hinweispflicht zu erfüllen. Laut Verbraucherrichtlinie 2011/ 83/ EU sind Händler dazu verpflichtet, verständlich und übersichtlich über die Kontaktmöglichkeiten zum Online-Shop zu informieren. Unerheblich für die Klägerin war dabei, dass man über eine entsprechende Suchanfrage bei Google sehr schnell zur Telefonnummer gelangt.

Wie ist die Rechtslage?

Der EuGH steht nun vor einem Problem: Die EU-Verbraucherrichtlinie wurde in Deutschland in nationales Recht umgewandelt. Im § 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind Online-Händler dazu verpflichtet, eine Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit anzugeben. In der deutschen EU-Richtlinie steht ähnliches, nur dass das Wort „gegebenenfalls“ auch die Telefonnummer umfasst. In der französischen und englischen Fassung lautet die wörtliche Übersetzung „falls vorhanden“. Die knifflige Frage: Muss eine Telefonnummer zwingend angegeben werden und wenn ja, wie leicht muss diese zu finden sein.

So entschieden die Gerichte

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es laut Verbraucher-Richtlinie vorwiegend überhaupt auf eine Kontaktmöglichkeit ankommt und wiesen die Klage ab. Die Karlsruher Richter legen sich nicht fest und gaben den Fall an den EuGH weiter. Dies befasst sich aktuell weiter mit der Frage: Telefonnummer im Online-Shop erforderlich, ja oder nein?

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann freuen wir uns auf eine positive Bewertung!

0/5 bei 0 Bewertungen