Achtung – Änderungen in der Impressumspflicht!

Erstellt am: 28.11.2020
zuletzt geändert am: 28.11.2020

 

Zum 07. November 2020 wird der seit 1987 geltende Rundfunkfunkstaatsvertrag (RStV) durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt. Dies wirkt sich unter anderem auf die Angaben im Impressum auf – unter Umständen betrifft sie auch Online-Shops.

Die Impressumspflicht

Wer eine Webseite gewerblich betreibt, ist dazu verpflichtet, Seitenbesuchern und Kunden verschiedene Informationen bereitzustellen. Dazu gehört auch die Angabe eines rechtskonformen Impressums. Laut § 5 TMG (Telemediengesetz) muss das Impressum mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Name des Unternehmers, bzw. Unternehmensnamen und Name des Vertretungsberechtigten
  • Rechtsform (bei juristischen Personen)
  • Eine ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfachangabe ist nicht ausreichend!)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Soweit vorhanden Register inklusive Registernummer
Werden zusätzlich journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben sein (alt: § 55, Abs. 2 RStV/ neu: § 18, Abs. 2, MStV)

Was ändert sich für Online-Händler?

Die gute Nachricht: In den meisten Fällen nichts. Wer seine Seite als reinen Online-Shop ohne journalistisch-redaktionelle Inhalte betreibt, muss sich nach wie vor an das TMG und die dort festgelegten Mindestanforderungen fürs Impressum halten.Gehört zum Shop ein Blog mit Artikeln, die das Kriterium erfüllen, muss statt der bisherigen Rechtsquelle (RStV) ab Stichtag 7.11.20 der Medienstaatsvertrag eingesetzt werden. Grundsätzlich ist bei der Angabe des Verantwortlichen zu beachten, dass es sich dabei zwingend um eine natürliche Person handeln muss. Die Angabe des Firmennamens ist nicht ausreichend.

Was sind journalistisch-redaktionelle Inhalte im Online-Shop?

Durch die Gesetzesänderung kommt wieder einmal die Frage auf, wann ein Inhalt im eigenen Online-Shop als journalistisch-redaktionell gewertet werden kann. Genaue Festlegungen gibt es hier nicht, eher allgemeine Definitionen aus der Rechtsprechung. So ist davon immer dann auszugehen, wenn der Inhalt eine Auswirkung auf die öffentliche Meinungsbildung hat und der Text auch so gestaltet ist. Produktbeschreibungen oder auch die „Über uns“ Seite eines Shops oder Angebote und Werbung fallen in der Regel nicht in diese Kategorie. Anders sieht es aus, wenn der Online-Shop über einen eigenen Blog verfügt, umstritten ist, ob auch Kundenmeinungen und Rezensionen unter diesen Passus fallen.Grundsätzlich ist es bereits beim kleinsten Zweifel ratsam, die Vorgaben nach MStV zum Impressum hinzuzufügen, dies hat – auch wenn keine entsprechenden Inhalte vorliegen – keine rechtlichen Konsequenzen.Quelle: bmjv.de

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