Abmahngefahr Verpackungsgesetz

Erstellt am: 24.01.2019
zuletzt geändert am: 24.01.2019

 

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten und drei Wochen später sind bereits die ersten Abmahnungen erteilt. Ob nun auf Online-Händler die nächste Abmahnwelle zurollt, bleibt fraglich und wird sich erst in den nächsten Wochen und Monaten zeigen. Fakt ist, dass sich ein großer Teil der Händler noch nicht bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) angemeldet hat.

Der Registrierungsstand im Januar

Es gibt in Deutschland nach Schätzungen etwa 750.000 Unternehmen, die von der Neureglung des Verpackungsgesetzes betroffen sind. Aktuell haben sich allerdings erst ca. 130.000 Unternehmen registriert. Abmahner haben deshalb freie Bahn: Denn Händler, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, dürfen die verwendeten Verpackungen laut Gesetz nicht verwenden.

Das neue Verpackungsgesetz in Kürze

Neue Gesetze bringen neue Pflichten mit sich. Das Verpackungsgesetz soll dafür sorgen, dass alle Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, auch für deren Rücknahme und das Recycling verantwortlich sind. Dies soll über eine Registrierung gewährleistet werden. Laut Gesetz müssen Händler und Online-Shops folgende Pflichten erfüllen:
  • Registrierung bei einer eigens geschaffenen Zentralstelle
  • Teilnahme am dualen System
  • Datenmeldung an das duale System und die Zentralstelle inklusive Registrierungsnummer
  • Vollständigkeitserklärung jährlich zum 15. Mai inklusive Prüfberichte an die zentrale Stelle

Vorsicht bei Unterlassungserklärung!

Tritt der Fall ein und ein Händler erhält eine Abmahnung aufgrund der Nichteinhaltung des neuen Verpackungsgesetzes und soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, gibt es laut der it-recht-kanzlei ein spezielles Risiko: Denn in diesem Fall betrifft die Erklärung jeden einzelnen Verkauf, bei dem eine Verpackung benutzt wird – der Online-Händler wird somit handlungsunfähig.

Stichwort Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Hinter diesem Begriff stecken Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall behandelt werden. Dazu gehören auch Serviceverpackungen wie zum Beispiel Coffee-to-go-Becher und Versandverpackungen. Laut Verpackungsgesetz muss der Händler, der die Verpackung erstmalig gewerblich in Verkehr bringt, bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Bei Verstößen erfolgt nicht nur ein sofortiges Vertriebsverbot für die Verpackungen, es kann auch ein Bußgeld fällig werden. Da das Register öffentlich ist, kann jeder dieses nach Herstellern und Marken durchsuchen – so wird es auch den Abmahnern ermöglicht, Händler aufzuspüren, die die Registrierung versäumt haben.

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