5 aktuelle Urteile rund um den ECommerce

Erstellt am: 14.02.2019
zuletzt geändert am: 14.02.2019

 

Rund um den Online-Handel gibt es immer wieder neue Urteile zu speziellen Rechtsfragen. Wichtige Gerichtsentscheidungen drehen sich zum Beispiel um das SEPA-Verfahren,

SEPA-Verfahren und EU-Konten

Deutsche Online-Shopper dürfen auch ein Konto aus einem anderen EU-Staat für den Lastschrifteinzug angeben. Das entschied das Landgericht Freiburg. Rechtliche Grundlage dafür ist der Artikel 9, Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Danach dürfen weder Zahlungsempfänger noch Zahler vorgeben, in welchem EU-Land das Konto, von dem der Lastschrifteinzug erfolgt, geführt wird.(Urteil vom 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17)Für Online-Händler bedeutet dies, dass die Zahlungsoptionen im Shop entsprechend angepasst werden müssen.

Streichpreise können wettbewerbswidrig sein

Das LG München urteilte, dass mit Streichpreisen und Sonderpreisen nur dann geworben werden darf, wenn die Ware zum gegenübergestellten höheren Preis auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum angeboten wurde. Ansonsten gilt die Preissenkung als vorgetäuscht und ist damit wettbewerbswidrig.(Urteil des LG München I, Az.: 3 HK O 2416/17)

Gegenwehr gegen schlechte Google-Bewertungen möglich

Ist nicht nachvollziehbar, ob eine Sternebewertung bei Google von einem tatsächlichen Kunden vorgenommen wurde, muss diese gelöscht werden. Online-Händler, die bei Google eine Löschung schlechter Bewertungen beantragen, können verlangen, dass Google eigene Überprüfungen zur Grundlage der Bewertung vornimmt.(Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17)

Unerlaubte Werbung: Feedback-Mails zur Kundenzufriedenheit

Online-Händler, die ihre Kunden ohne vorherige Einwilligung per E-Mail zur Zufriedenheit befragen, handeln rechtswidrig. Diese Mails gehören laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur unzulässigen Werbung. Verschickt werden dürfen derartige Mails, wenn der Kunde im Bestellformular einen Hinweis zur Nutzung der angegebenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken erhalten hat.(Urteil des Landgerichts Hannover vom 21.12.2017, Az.: 21 O 21/17)

Werbung mit Testergebnissen

Wird in einem Online-Shop mit guten Testnoten geworben, dann muss sich der Test eindeutig auf das beworbene Produkt beziehen. Für Online-Händler bedeutet dies, dass sie Tests gründlich daraufhin überprüfen müssen, dass sie auch tatsächlich für das jeweilige Produkt gelten.(Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17)Quelle: res-media.net

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